Mit der Annahme der neunten eidgenössischen Volksinitiative seit 1893 (von 113 Stimmen!) trat der Schutz der Schweizer Sümpfe dank der doppelten Mehrheit von Volk und Ständen am 6. Dezember 1987 in Kraft.
Die Initiative zum Schutz der Sumpfgebiete ergänzt die Schweizer Verfassung
Kunst. 24sexies, 5. Par.
Fünf Sumpfgebiete und Sumpfgebiete von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung werden unter Schutz gestellt. In diesen Schutzgebieten ist es verboten, Anlagen jeglicher Art zu errichten oder das Gelände in irgendeiner Form zu verändern. Ausgenommen sind Anlagen, die der bestimmungsgemäßen Sicherung des Schutzes und der Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung dienen.
Sehr wichtig ist auch die den Text der Initiative ergänzende Übergangsbestimmung.
Auf Kosten des Verantwortlichen ist der Rückbau aller Anlagen oder Bauten und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der veränderten Grundstücke erforderlich, wenn diese Arbeiten oder Veränderungen dem Ziel des Schutzes zuwiderlaufen und nach dem 1. Juni 1983 vorgenommen wurden. insbesondere im Sumpfgebiet von Rothenthurm, sowohl im Gebiet des Kantons Schwyz als auch jenes des Kantons Zug. Der Ausgangszustand wird wiederhergestellt.
Diese Initiative, die vom Kanton Neuenburg und der Gemeinde Ponts-de-Martel angenommen wurde, zielte zwar auf die geplanten Umbauten zur Errichtung eines Militärstandorts im Rothenthurmer Sumpfgebiet ab, verbarg jedoch nicht ihre Ziele: Alle als gefährdet eingestuften Sumpfgebiete unter Schutz zu stellen von nationaler Bedeutung und Abbau der Anlagen, die die besagten Sumpfgebiete stören .
Wie bei jeder Änderung der Verfassung erfordert die Umsetzung die Umsetzung von Gesetzestexten. Mit der Änderung des Naturschutzgesetzes (LPN) wurden schließlich vier Bundesverordnungen erlassen, um den Besonderheiten der zu erhaltenden Ökosysteme und Marschlandschaften Rechnung zu tragen: Hochmoore und Übergangsmoore (OHM, 1991), Niedermoore ( OBM, 1994), sumpfige Standorte (OSM, 1996) und Schwemmlandzonen (OZA, 1992).
Auszug aus dem OHM, Stand 2017
Die Gegenstände müssen intakt bleiben; In degradierten Feuchtgebieten wird die Regeneration im sinnvollen Umfang gefördert. …
1 Die Kantone treffen nach Einholung der Stellungnahme der Grundstückseigentümer und -betreiber geeignete Schutz- und Erhaltungsmassnahmen, um die Objekte intakt zu halten. Sie stellen insbesondere sicher, dass:
B. jede Anlage oder Bebauung sowie jede Veränderung von Grundstücken, insbesondere durch den Abbau von Torf, das Pflügen sumpfiger Böden sowie den Zusatz von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Verordnung vom 5. Juni 2015 über Chemikalien usw., sind verboten;
e. der örtliche Wasserhaushalt wird aufrechterhalten und, sofern dies die Regeneration des Marschlandes fördert, verbessert;
ich. Sumpfgebiete werden vor Schäden durch Trampeln geschützt;
k. Die Nutzung zu touristischen und Erholungszwecken ist dem Schutzzweck untergeordnet.
Die Kantone sorgen bei jeder sich bietenden Gelegenheit für eine bestmögliche Restaurierung bereits beschädigter Objekte.